Mandatsniederlegung in der Krise – zur Unzeit?
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist eine Gesellschaft dann zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen.
4. Februar 2024
Mandatsniederlegung in der Krise – zur Unzeit?
Erkennen einer manifestierten Unternehmenskrise
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist eine Gesellschaft dann zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihren fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Gemäß § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Diese Vorgaben betreffen erst einmal die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften oder Vorstände von Aktiengesellschaften in Hinblick auf eine Insolvenzantragspflicht, die mit zu beachtenden Fristen versehen sind und bei Nichtbeachtung zur persönlichen Haftung der Geschäftsleitung führen. Aber auf Basis des BGH-Urteils IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 und gemäß § 102 StaRUG tangieren diese Tatbestände auch die Kontrollverpflichtung der Mitglieder der steuerberatenden und wirtschaftsprüfende Berufe.
Rückständige Honorare sind bereits ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit
Bereits rückständige Honorare mehrerer Monaten aus einem vereinbarten Dauermandat mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern legen die Vermutung nahe, dass sich die Mandantin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Aber auch andere Indizien, die der Steuerberatung auffallen müssen und werden, weisen auf eine Schieflage hin. Häufige Zahlungsstockungen müssen Steuerberaterinnen und Steuerberater aufhorchen lassen; spätesten das Auftreten der nachfolgenden Umstände in den Buchhaltungsunterlagen der Mandantin, muss Steuerberaterinnen und Steuerberater zum konsequenten Handeln zwingen:
- Gerichtliche Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide,
- Mahnungen, Androhungen von Lieferstopps und Inkassoschreiben,
- Kontopfändungen,
- Vollstreckungsdokumentationen und Kosten von Gerichtsvollziehern,
- Kürzung von Kontokorrentlinien oder Entzug geduldeter Inanspruchnahmen,
- Unangepasste Herabsetzung von Steuervorauszahlungen,
- Fehlende oder falsche Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die potentielle Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung der Mandantin kann sich also in der Regel problemlos aus der Bearbeiten bei der Lohnbuchhaltung, der Umsatzsteueranmeldung oder der regelmäßigen Bearbeitung von benannten Unterlagen und Belegen ableiten lassen.
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Autoren: Uppenbrink / Frank